Achtung! Fehlerhafte Rechtsauskünfte durch die Procurator Treuhand GmbH
Aktuell werden die Anleger der beiden Deutschlandfonds vom Treuhänder, der Procurator Treuhand GmbH, angeschrieben. Dieses Schreiben enthält das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2006.
Gleichzeitig ist dieser Post ein „Aktenvermerk“ der Procurator Treuhand GmbH beigefügt. In diesem heißt es, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen und Darlehensverträge nicht möglich sei. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hätten Anleger keine Chance mehr, hiergegen vorzugehen.
Diese Aussage ist fehlerhaft und unvollständig!
In den Urteilen vom 25.04.2006 und 24.10.2006 bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass Vollmachten, wie die hier verwendeten, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und somit nichtig sind. So heißt es im Urteil des BGH vom 24.10.2006, Az.: XI ZR 216/05 wörtlich:
„Die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.“
Die Procurator beabsichtigt offenbar Anleger davon abzuhalten, ihre Beteiligung und die dazugehörige Finanzierung durch Anwälte prüfen zu lassen. Dabei macht sie jedoch falsche, da unvollständige Rechtsausführungen.
Die konkret von den Deutschlandfonds verwendete Vollmacht wurde bislang vom BGH noch nicht überprüft. Es liegt aber eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vor, die unsere Auffassung bestätigt, dass die Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und nichtig ist.
Der Versuch des Treuhänders, der ausschließlich die Interessen der Anleger und Treugeber zu wahren hat, die Anleger von einer rechtlichen Überprüfung ihrer Verträge abzuhalten, muss demnach scheitern. Es ist dringend zu empfehlen, hier einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Procurator Treuhand GmbH nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Diese Befugnis überschreitet Sie erneut in dem Anschreiben an die Anleger.
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